(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
- 1.
- die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
- die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und
- 3.
- die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.