1Die Prüfung bei Ausbildungen nach
§ 14 des Pflegeberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen.
2Für die Ausbildung nach
§ 14 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach
§ 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.