§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
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1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem
Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.
2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
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Zitat in folgenden NormenAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 63 BEG IV Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Altersrente und Ende des ... geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". b) Die Angabe zu § 151c ... b) Die Angabe zu § 151c wird gestrichen. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". b) Der Wortlaut wird Absatz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)
G. v. 26.07.1994 BGBl. I S. 1797; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
Artikel 2 SGB VI ÄndG Übergangsregelung ... das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung ...
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