§ 41 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 41 Umbenennung einer Dienststelle


§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.

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Zitierungen von § 41 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41  ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau ...


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