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§ 41 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 41 Umbenennung einer Dienststelle



Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.

 
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Zitierungen von § 41 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41  ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau ...