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§ 41 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung



(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;

2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;

3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;

4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

2Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. 3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Bayern zu § 41 Abs. 4 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
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abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 41 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
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abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 11. April 2011 (BGBl. I S. 567)





 

Frühere Fassungen von § 41 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2012 (19.02.2015)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
vom 19.02.2015 BGBl. I S. 152
aktuell vorher 01.04.2011 (11.04.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 11.04.2011 BGBl. I S. 567
aktuell vorher 01.03.2010 (26.07.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970
aktuell vorher 01.03.2010 (17.03.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 17.03.2010 BGBl. I S. 275
aktuellvor 01.03.2010 (17.03.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WHG Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (vom 01.01.2020)
...  1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 152
Bekanntmachung LRAbwBek
... GVBl 2012, 40 f) 29. Februar 2012 § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Artikel ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Art. 25 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 11.04.2011 BGBl. I S. 567
Bekanntmachung LRAbwBek
... Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. April 2011 § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § ...