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Artikel 7 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 29. Dezember 2023 WHG § 70a (neu), § 7, § 45l, § 62, § 62a, Anlage 3 (neu)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren" die Angabe „§ 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz" eingefügt.

2.
Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

§ 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn

1.
der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 dient und

2.
die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über

1.
sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,

2.
weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.

Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.

(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist."

3.
In § 7 Absatz 4 Satz 2, den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

b)
die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.

4.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

Anlage 3 (zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)

Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr

-
Binnenhafen Berlin

-
Binnenhafen Braunschweig

-
See- und Binnenhafen Bremen

-
See- und Binnenhafen Bremerhaven

-
Binnenhafen Dortmund

-
Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg

-
Binnenhafen Düsseldorf/Neuss

-
Binnenhafen Frankfurt am Main

-
See- und Binnenhafen Hamburg

-
Binnenhafen Hamm

-
Binnenhafen Hannover

-
Binnenhafen Karlsruhe

-
Binnenhafen Koblenz

-
Binnenhafen Köln

-
See- und Binnenhafen Lübeck

-
Binnenhafen Magdeburg

-
Binnenhafen Mainz

-
Binnenhafen Mannheim

-
Binnenhafen Nürnberg

-
Binnenhafen Regensburg

-
Seehafen Rostock

-
Binnenhafen Stuttgart

-
Seehafen Wilhelmshaven".