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§ 41 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Interne Unternehmensführung



Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen

1.
eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien,

2.
wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt,

3.
angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, und

4.
ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestaltet ist.





 

Frühere Fassungen von § 41 WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 38 WpIG Anwendungsbereich
... Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme der §§ 38, 40, 41 Nummer 1 bis 3 , von § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf Kleine ...
§ 49 WpIG Besondere Aufsichtsbefugnisse
... dieses Wertpapierinstituts anzupassen, 2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verstärken,  ...
§ 50 WpIG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 30.12.2023)
... abgedeckt sind; 2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der §§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaßnahmen nicht innerhalb eines angemessenen ...
§ 52 WpIG Besondere Liquiditätsanforderungen
... oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder 2. die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und andere organisatorische Maßnahmen des Wertpapierinstituts nicht ...
§ 54 WpIG Veröffentlichungspflichten
... und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind, 3. die Anforderungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es 1. angemessene Vorkehrungen treffen, ...
§ 81 WpHG Geschäftsleiter (vom 26.06.2021)
... haben im Rahmen der Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahrzunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt und ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 12 WpIPrüfbV Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung
... die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung nach § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In ... werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. 7. § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden" ersetzt. 16. In § 41 wird das Wort „über" gestrichen und wird das Wort „verfügen" durch ...