(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des
§ 20.
(2)
1Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die
§§ 21 und
22 mit Ausnahme des
§ 21 Absatz 2 Nummer 10.
2Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des
§ 41a Absatz 2 bis 5 entspricht.
3§ 41b Absatz 2 gilt entsprechend.
4Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
(3) Werden nach einer Zulassung nach
§ 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des
§ 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4)
1Der Syndikuspatentanwalt hat der nach
§ 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach
§ 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,
- 2.
- jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.
3§ 50 gilt entsprechend.
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Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121