§ 421 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 421 Inhalt der Beschlussformel



Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch

1.
die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie

2.
den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.



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