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§ 42 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 42 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

1.
einem Dritten übermittelt oder

2.
auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

1.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

2.
durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.



 

Zitierungen von § 42 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 26.11.2019)
... gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht ...
§ 65 BDSG Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
... Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln. (7) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. (8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu ...
§ 66 BDSG Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
... Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen. (6) § 42 Absatz 4 findet entsprechende ...
§ 84 BDSG Strafvorschriften
... öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 30.12.2023)
... die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die §§ 42 , 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, ...

Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 7 StrafAktEinV Belehrung (vom 01.07.2021)
... von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann; 4. der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließlich ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 100k StPO Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten (vom 01.12.2021)
... den §§ 106 bis 108b, 3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42 . Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten. ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 168 TKG Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls
... auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung der Dienste unverzüglich mitzuteilen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Das ...
§ 169 TKG Daten- und Informationssicherheit
... Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 85 SGB X Strafvorschriften (vom 25.05.2018)
... Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 5 DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die §§ 42 , 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... 85 Strafvorschriften (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die ...