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§ 43 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
- 2.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Zitierungen von § 43 BDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 26.11.2019)
... gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 168 TKG Meldung eines Sicherheitsvorfalls (vom 06.12.2025)
... Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des ...
§ 169 TKG Daten- und Informationssicherheit
... der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 muss ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 25 NIS2-RLUG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des ...
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