Artikel 42 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 42 Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz


Artikel 42 ändert mWv. 1. Januar 2025 VerstromG3AbwG

Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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