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§ 42 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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§ 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die berufstypischen Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,

2.
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

3.
unternehmens-, gast- und mitarbeiterorientiert zu handeln sowie

4.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Organisation, Prozesse und Standards in der Systemgastronomie,

2.
Produkteinführung,

3.
Warenwirtschaft,

4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle und

5.
Teamkommunikation und Personalaufgaben.

(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.