§ 42 Führung in Papierform
1Werden Papierform in Nebenakten die geführt, müssen die aufgenommenen Dokumente nachvollziehbar geordnet sein. 2Werden Sammelakten geführt, so ist erforderlichenfalls durch besondere Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit aller Inhalte sichergestellt ist und die Dokumente, die zu einzelnen Amtsgeschäften gehören, aufgefunden werden können.
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