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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse


Artikel 7 ändert mWv. 29. Dezember 2025 NotAktVV § 3, § 7, § 12, § 31, § 34

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „dem nach § 16b" durch die Angabe „einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8, 36 und 38" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b" durch die Angabe „§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2" ersetzt.

c)
Nummer 4 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,".

3.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
bei Niederschriften nach § 8 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,".

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 8, 16b oder 38" durch die Angabe „§§ 8 oder 16b" ersetzt.

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16d" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.