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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 42 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person Informationen darüber anzufordern,
- 1.
- ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
- 2.
- ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Informationen darüber,
- 1.
- dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland rechtmäßig ist,
- 2.
- dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_PflFAssG.htm
