1Bezogen auf die in
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen.
2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen.
3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.