1Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt
§ 37a entsprechend.
2Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden.
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§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1 , entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... wie folgt gefasst: „Zu § 18c des Gesetzes". o) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 19b des ... die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. (4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse ... wie folgt gefasst: „Zu § 18c des Gesetzes". 48. § 42a wird wie folgt gefasst: „§ 42a Unregelmäßigkeiten während ... 18c des Gesetzes". 48. § 42a wird wie folgt gefasst: „ § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des ... „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" werden durch die Wörter „§ 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder ... § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1 , entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, ...