§ 42v
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 42t Absatz 1 nicht vorliegen.
(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie
§ 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.
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interne Verweise§ 124b HwO (vom 01.01.2020) ... übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Satz 1 gilt auch ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... und die Angabe „§§ 42b bis 42e" durch die Angabe „§§ 42k bis 42q " ersetzt. b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis ... 19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden §§ 42k bis 42q ersetzt: „§ 42k Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des ... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 42q (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die ... übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
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