1Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die
§§ 308 und
311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt.
2Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach
§ 426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach
§ 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.