§ 43 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen


§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 43 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
...  1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und 3. ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 und 26 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV , § 41 Biokraft-NachV 1.100 bis 1.700  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... Angabe „§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „ § 43 BioSt-NachV , § 41 Biokraft-NachV" ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe ... § 41 Biokraft-NachV" ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „ § 43 BioSt-NachV , § 43 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed