§ 43 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 43 Sachkunde-Ausschuss


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.

(2) 1Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.

(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an

1.
zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,

2.
ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.

(4) 1Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. 2§ 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 1. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 43 DVStB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 43 DVStB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVStB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... Buchstelle" § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde § 43 Sachkunde-Ausschuss § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde Fünfter ... das Wort „berufsaufsichtlichen" ersetzt. 10. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ...


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