(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2)
1Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht.
2Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.
3Diese erhält auch die Gebühr nach
§ 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
- 1.
- zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,
- 2.
- ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.
(4)
1Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen.
2§ 10 Absatz 3 und die
§§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des
§ 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
3Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.
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V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443