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§ 13 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 1. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 13 DVStB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 DVStB Sachkunde-Ausschuss (vom 01.07.2025)
... für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... § 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse § 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse § 14 Durchführung der ... ersetzt. 3. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Berufung der Mitglieder der ... Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen. § 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse (1) Die Prüfungsausschüsse ... Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung ...
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