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§ 43 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 43 Befristung


§ 43 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2021 EIGV § 38

§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 43 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Übergangsvorschriften § 43 Befristung Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission ... auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden." 27. Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt: „§ 43 Befristung § 38 tritt am 16. Juni ... 27. Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt: „ § 43 Befristung § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft." 28. ...