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§ 43 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten



1Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



 
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Frühere Fassungen von § 43 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Verkehrs anderer Mitgliedstaaten". i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die Angabe zu § 43 werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 19 ... i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die Angabe zu § 43 werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes  ... folgt gefasst: „Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten". j) Die ... 37a Absatz 1 gilt entsprechend." 33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 19 bis 19b des ... 1 gilt entsprechend." 33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes  ... folgt gefasst: „Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der Angabe zu § 23a ... wie folgt gefasst: „Zu § 19b des Gesetzes". p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" ... §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der Zwischenüberschrift ... kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden." 49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" ...