§ 43 Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen
(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 erfüllt sind,
- 2.
- ein auf den jeweiligen Film anwendbares, die Bundesrepublik Deutschland bindendes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und
- 3.
- der Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem jeweiligen Abkommen nach Nummer 2 festgelegten Mindestanteil entspricht.
interne Verweise§ 44 FFG Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen ... Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 ... Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent, b) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 ... § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn 1. der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu ...
§ 61 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte ... hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. Die ...
§ 71 FFG Antragsvoraussetzungen ... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt. (2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § ...
§ 73 FFG Zuerkennung ... Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. Die antragstellende ...
§ 74 FFG Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller ... neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann ... Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe ...
§ 89 FFG Förderhilfen ... hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 ...
§ 96 FFG Zuerkennung ... um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen ...
§ 97 FFG Verwendungsmöglichkeiten ... neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ... oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden. (3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ...
§ 109 FFG Zuerkennung ... 2. beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich ...
§ 110 FFG Verwendung ... den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet ...
§ 144 FFG Auskünfte ... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_FFG.htm