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§ 43 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe



Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.





 

Frühere Fassungen von § 43 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 45 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 45 FGG-RG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Verfahrenskosten- und ... a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe". b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt ... Wort „Vollziehung" durch das Wort „Wirksamkeit" ersetzt. 8a. § 43 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...