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§ 43 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen



1Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der gesetzlichen Reduzierung. 2Die Regelungen in den Teilen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braunkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 43 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KVBG Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
... nach § 51 wirksam werden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in § 43 etwas anderes geregelt ist. (2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der ...
§ 44 KVBG Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
... Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung gewährt. (2) Der Anspruch der Lausitz Energie ...
§ 49 KVBG Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (vom 24.12.2022)
... schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im ...