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§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4.
Angehörige des Prüfungsamts,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.



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Frühere Fassungen von § 43 MBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 2 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 , § 46 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 64 Absatz 1 Satz 2 ...