(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
- 4.
- Angehörige des Prüfungsamts,
- 5.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862