(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
- in einer Personalvertretung,
- 2.
- in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
- als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen in nur sie darf ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.