(1)
1Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren.
2Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen.
3Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten.
4Der Mengenstromnachweis ist nach den in
§ 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
5Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden.
6Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2) 1Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.
(3) 1Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. 4Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.
§ 54 VerpackDG Aufgaben ... 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ... über das Ergebnis der Prüfung, 32. prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der ... die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen ... Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften ... Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, ...