§ 43 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 43 Mengenstromnachweis


§ 43 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren. 2Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. 3Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. 4Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. 5Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. 6Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(2) 1Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.

(3) 1Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. 4Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.

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Zitierungen von § 43 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VerpackDG Branchenlösungen
... hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen ...
§ 28 VerpackDG Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
... ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 42 und die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ... über das Ergebnis der Prüfung, 32. prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der ... die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen ... Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der ...
§ 56 VerpackDG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
... die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in dem Mengenstromnachweis nach § 43 Absatz 1 finden § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 ...


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