(1)
1Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen.
2Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen.
3Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken.
4Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.
(3)
1Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren;
§ 31 Absatz 2 ist zu beachten.
2Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
- 1.
- über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
- 2.
- über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
3Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.
4Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4)
1Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
- 1.
- ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
- 2.
- die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
- 3.
- das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
2Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207