§ 444 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 444 Glaubhaftmachung


§ 444 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

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Zitierungen von § 444 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 444 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 446 FamFG Aufgebot des Schiffseigentümers
... Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entsprechend. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 114 SachenRBerG Aufgebotsverfahren (vom 01.09.2009)
... das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 61 FGG-RG Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
... 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...


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