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§ 449 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 449 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
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Zitierungen von § 449 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 449 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 28.10.2026)
... Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... 223 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 449 Abs. 2, §§ 509, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ ...
Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321
Artikel 16 ProdHaftRMoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden ...
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