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§ 44 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt



(1) 1Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. 2Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. 3Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

(2) 1Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. 2Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Anlagen der Gefährdungsstufe A,

2.
Eigenverbrauchstankstellen,

3.
Heizölverbraucheranlagen,

4.
Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und

5.
Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1.000 Tonnen.

2Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 3Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. 4Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.



 

Zitierungen von § 44 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AwSV Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
... der Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewässer in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, um den ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält, 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 ... § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält, 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist, 24. entgegen § 44 Absatz ... Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist, 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen ...
§ 69 AwSV Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. (2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 ...
Anlage 3 AwSV (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4 AwSV (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 6 BG-V Besondere Anforderungen an Abfüllflächen
... Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Betriebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufnehmen. (4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht ...