§ 44 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen einrichten und betreiben.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet und betrieben werden.

(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschulerlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung.

(4) 1Eine Dienststelle nach Absatz 2 darf eine Fahrlehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. 2Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. 3Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. 4Bei Angehörigen der Bundeswehr ruht sie, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. 5Die erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. 6§ 4 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(5) 1Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. 2Die Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn

1.
der Bewerber

a)
in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war oder

b)
die Teilnahme an der Fortbildung gemäß § 53 nachweist und

2.
nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) 1Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. 2Die Voraussetzung des § 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.

(7) 1Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in der Fahrlehrerlaubnisklasse CE eine Anwärterbefugnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.

(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt werden.

(9) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen abweichen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahrlehrerausbildung erforderlich machen und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1190 m.W.v. 1. Januar 2020

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 44 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 44 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (vom 25.11.2017)
... mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 2 DV-FahrlG Anwärterschein und Fahrlehrerschein (vom 01.06.2022)
... BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) ...
§ 15 DV-FahrlG Überwachungspersonal (vom 01.01.2020)
... der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. (2) ...
§ 16 DV-FahrlG Qualitätssichernde Anordnungen (vom 01.01.2020)
... festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche ...

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlAusbVO Ort und Ablauf der Ausbildung (vom 01.01.2023)
... und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. (2) Der Fahrlehreranwärter auf eine ...
§ 5 FahrlAusbVO Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember ...

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 8 FahrlPrüfVO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) (vom 01.06.2022)
... Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die ... wurde. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis ...
§ 27 FahrlPrüfVO Ausnahmen
... §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) Mit ...
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember ...

Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Artikel 3 FahrlGEG Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Wörter „§ 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes " ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Wörtern „Behörde ist" die Wörter „oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ... 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes " eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
§ 7 BKrFQG Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten (vom 01.01.2018)
... nicht ruht, 2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, 3. Ausbildungsbetriebe, ...

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Anlage 2a BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) (vom 24.08.2017)
... eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte ...
Anlage 2b BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) (vom 24.08.2017)
... eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed