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§ 45 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren



(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).

(2) 1Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4.
innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a)
einen viertägigen Grundkursus und

b)
einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht,

umfasst.

2Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. 3Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(3) 1Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. 2Die Träger der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(4) 1Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. 2Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.

(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars nutzen.

(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.

(7) 1Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(8) 1Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. 2Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 teilzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 45 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 01.01.2020)
... gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der ...
§ 47 FahrlG Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.01.2020)
...  3. Nachweis der folgenden Qualifikation a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 , Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 ... Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024)
... von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen ... Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz ... 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einweisungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 ...
§ 53 FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... 10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 , 11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
...  15. nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung, 16. ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).  ... § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar ( § 45 ). (10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 13 DV-FahrlG Inhalt der Einweisungslehrgänge
... zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und ...
§ 14 DV-FahrlG Dauer und Leitung der Lehrgänge
...  (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer 1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem ...
§ 15 DV-FahrlG Überwachungspersonal (vom 01.01.2020)
... nach Absatz 2 teilgenommen wurde. (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen. (6) ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 ... Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener ... Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... befugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, ... Fahr- lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 ... der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik (§ 46 FahrlG), der ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs- trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener ... der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik (§ 46 FahrlG), der ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs- trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  40,90 302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 ... Ausfertigung des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG   ... oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- befugnis, der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, ... Fahr- lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 ... der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG ) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG),  ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4 , § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung ...