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§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 44 Abschlusszeugnis



(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Auszubildende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung,

5.
die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung,

7.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

8.
die Berufsbezeichnung.

(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.

(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.

(5) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende zurückzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 44 MntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt." 12. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf ... § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und 4. im Fall der Festlegung, dass auf die ...

Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... „Finanzwirtin" oder „Finanzwirt" zu führen." 7. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ...