Die
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend für die Gesellschaft neuer Rechtsform."
- 2.
- § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender Doppelbuchstabe ff eingefügt:
- „ff)
- Statuswechsel;".
- bb)
- Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg werden die Doppelbuchstaben gg und hh.
- b)
- In Buchstabe c werden die Wörter „der Betrag der Einlage" durch das Wort „Haftsumme" ersetzt.
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422