§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
(2)
1Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden.
2Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
§ 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3)
1Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
§ 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.
2Sofern über den Leistungsanspruch nach
§ 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.
3Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem
Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach
§ 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach
§ 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Unterhaltsansprüchen". b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und ... b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen". c) Die Angabe ... zuständigen Trägers" ersetzt. 4. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen". b) Folgender ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... folgt gefasst: „§ 42 Bedarfe". e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von ... e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum". f) Nach ... von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum". f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt: „§ 44a ... 138 (weggefallen)". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. § 27a wird wie folgt geändert: a) In ... „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden." 14. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von ... nicht anzuwenden." 14. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum (1) Leistungen ... § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden." 15. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: „§ 44a Erstattungsansprüche ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... zu § 28". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die ... „nach diesem Kapitel" ersetzt. 25. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei einer Erstbewilligung ...
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
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