1Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach
§ 40 bedarf und nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird.
2Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.
V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194