(1)
1Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß
§ 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach
§ 33 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt werden.
2Dies gilt nicht für Ansprüche nach
§ 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und
§ 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
3Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate.
4Satz 3 gilt nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in
§ 33 genannten Schwellen unterlassen wird.
(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nach
§ 38 Absatz 1 oder
§ 39 Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien desselben Emittenten anzuwenden, die dem Meldepflichtigen gehören.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446