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Artikel 2 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 WpHG offen
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 3.
- Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet.(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- In § 26 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter „unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln" ersetzt.
- 5.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 6.
- In § 41 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung," durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 7.
- In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- In § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 10.
- In § 114 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2," durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 11.
- In § 115 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 12.
- In § 116 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
Text in der Fassung des Artikels 59 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 10. Februar 2026
Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 59 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FiMauStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli 2026 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 6 StoFöG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 59 StoFöG Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
... 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1 ...
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