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§ 44 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 44 Prüfungstermine



(1) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.



 

Zitierungen von § 44 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 ZApprO Wiederholung
...  (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige ...
§ 90 ZApprO Prüfungstermine
... Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung ...
§ 105 ZApprO Prüfungstermine
... Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung ...