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Unterabschnitt 3 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung

Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung



Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.




§ 43 Art der Prüfung



1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. 2Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.


§ 44 Prüfungstermine



(1) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.


§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen



1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,

2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und

3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.


§ 47 Praktisches Prüfungselement



(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.

(2) 1Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. 2Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. 3Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.

(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.

(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:

1.
der Lokalanästhesie,

2.
der Zahnextraktion und

3.
der Schnittführung und Naht.

(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende

1.
im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,

2.
im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch

a)
Legen einer Füllung,

b)
Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und

c)
Durchführung einer Fissurenversiegelung,

3.
im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch

a)
Erstellen eines parodontalen Befundes und

b)
Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie

4.
im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen

a)
in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und

b)
in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.

(6) 1Das praktische Prüfungselement dauert

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,

2.
im Fach Kieferorthopädie einen Tag,

3.
im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und

4.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.

2Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.


§ 48 Mündliches Prüfungselement



(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.

(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.




§ 49 Prüfungskommission



(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.

(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.

(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.




§ 50 Durchführung



(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.

(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

(3) 1Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(4) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand der Prüfung,

2.
der Verlauf der Prüfung und

3.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.




§ 51 Anwesenheit weiterer Personen



(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.

(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.

(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.




§ 52 Bewertung



(1) 1Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.

(2) 1Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.

(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.

(4) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.

(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.


§ 53 Bestehen



(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.


§ 54 Wiederholung



(1) 1Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

(2) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(5) 1Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.


§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.

(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(4) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.


§ 56 Zeugnis



Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.


§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung



(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.