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§ 451 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer



(1) 1Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

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Zitierungen von § 451 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 451 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 28.10.2026)
... Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321
Artikel 16 ProdHaftRMoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden ...