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§ 457
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§ 457 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24
Freiwillige Gerichtsbarkeit
96 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 619 Vorschriften zitiert
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 456
←
→
§ 458
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 457 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) nicht soll Aufgebot Das erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.
§ 456
←
→
§ 458
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Zitierungen von
§ 457 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 457 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 464 FamFG Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
... 454 Abs. 2 und die §§ 455
bis
459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das ...
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