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§ 458 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung



§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.





 

Frühere Fassungen von § 458 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 458 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 458 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... des Arbeitgebers". d) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ". 2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 ... durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. 23. Folgender § 458 wird angefügt: „§ 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und ... 5 Satz 3" ersetzt. 23. Folgender § 458 wird angefügt: „ § 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung § 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 ...