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§ 46 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik



(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).

(2) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a)
einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,

b)
einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,

c)
die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und

d)
eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

umfasst.

2Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. 3Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.

(4) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. 2Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.

(5) 1Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. 2Die Daten nach Satz 1 dürfen

1.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,

2.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt werden,

3.
von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von Dritten für die Evaluierung genutzt werden,

4.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste

a)
der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,

b)
an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.

3Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.

(7) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(8) 1Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. 2Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 46 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 FahrlG Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.01.2020)
... Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024)
... Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 ... 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die ... den Einweisungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den ...
§ 53 FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1 , haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 , 12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung, 16. nähere Anforderungen an die ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 15 DV-FahrlG Überwachungspersonal (vom 01.01.2020)
... wurde. (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 ...
§ 17 DV-FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... zur Rückmeldung und Beratung. (4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 43 FeV Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (vom 04.01.2018)
... der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des ... zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 1. das Vorliegen der ...
Anlage 17 FeV (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge (vom 04.01.2018)
... der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis 1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder 1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 40,90 ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG ), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer ... einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46 , einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG 30,70 bis ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik ( § 46 FahrlG ), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul- erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der ... Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 4a StVG Fahreignungsseminar (vom 26.11.2019)
... Teilmaßnahme Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes und 2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme Personen, die über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Artikel 2 FahrlGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... werden die Wörter „§ 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 46 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 40,90. ... Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, ... Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik ( § 46 FahrlG ), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul- erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ". 2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 ... 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 ... Wörter „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das ... 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 des ...
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem  ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG ) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem  ... der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG ), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer ... einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46 , einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG 30,70 bis ... (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG ), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, ... des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde ...